Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Saar-Pfalz Terrassendach UG (haftungsbeschränkt),
Industriestraße 29, 66914 Waldmohr (Stand: _19.07.2024_)
§ 1 Allgemeines, Geltung der Geschäftsbedingungen
(1) Für alle Lieferungen und Leistungen der Firma Saar-Pfalz Terrassendach UG (haftungsbeschränkt)
(im Weiteren „SP Terrassendach“ genannt) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen
Leistungsbedingungen (ALB). Diesen ALB entgegenstehende, abweichende oder ergänzende
Bedingungen oder sonstige Einschränkungen des Auftraggebers entfalten keine Geltung, es sei denn,
SP Terrassendach stimmt im Einzelfall ausdrücklich zu.
(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer iSd. § 14 BGB, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB, gelten diese ALB für
künftige Lieferungen und Leistungen auch dann, wenn auf die Geltung dieser ALB nicht ausdrücklich
hingewiesen wird.
§ 2 Angebot, Auftragsbestätigung, Vertragsabschluss
(1) Sofern die Partei nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen treffen, werden
Vertragsgegenstand ausschließlich diese Allgemeinen Leistungsbedingungen, das Angebot der SP
Terrassendach, die Auftragserteilung durch den Auftraggeber und die Auftragsbestätigung der SP
Terrassendach, wobei bei inhaltlichen Widersprüchen die vorstehenden Dokumente in aufsteigender
Rangfolge gelten.
(2) Vor Abschluss des Vertrages erstellt SP Terrassendach für den Auftraggeber ein unverbindliches
Angebot über die zu erbringenden Leistungen. Der verbindliche Vertragsabschluss erfolgt erst, wenn
und soweit der Auftraggeber dieses Angebot der SP Terrassendach beauftragt und diese ihrerseits
dem Auftraggeber eine korrespondierende Auftragsbestätigung zukommen lässt.
§ 3 Widerrufsrecht
Ist der Auftraggeber Verbraucher iSd. § 13 BGB und wird der Vertrag iSd. § 312b BGB außerhalb der
Geschäftsräume von SP Terrassendach oder unter ausschließlicher Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln iSd. § 312c BGB (Fernabsatzverträge) geschlossen, gilt für den
Auftraggeber folgende Widerrufsbelehrung:
Widerrufsrecht:
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu
widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr
Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns Saar-Pfalz Terrassendach UG (haftungsbeschränkt),
Industriestraße 29, 66914 Waldmohr, Telefon: 0172.- 6173307, E-Mail: info@sp-terrassendach.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post
versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen,
informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch
nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über
die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs:
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten
haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus
ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste
Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag
zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen
ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen
Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart;
in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben
Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie
uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits
erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen
Dienstleistungen entspricht.
Verlust des Widerrufsrechts:
Ihr Widerrufsrecht erlischt vor Ablauf der Widerrufsfrist, wenn wir auf Ihre ausdrückliche
Zustimmung hin mit der Ausführung der Leistungen begonnen haben und die
Leistungen vor Ablauf der Widerrufsfrist vollständig erbracht wurden.
§ 4 Leistungsumfang
(1) Für den Umfang der geschuldeten Leistung ist ausschließlich der Inhalt der in § 2 (1) genannten
Dokumente unter Berücksichtigung der dort erwähnten Rangfolge maßgeblich. Alle als optional,
eventual oder alternativ bezeichneten Positionen gehören nicht zu den geschuldeten Leistungen, es
sei denn diese werden durch den Auftraggeber verbindlich bestellt.
(2) Nicht enthalten im Leistungsumfang sind insbesondere:
▪ Gebühren für sämtliche erforderliche Genehmigungen.
▪ Sämtliche Kosten, die dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten entstehen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen und insbesondere auf seine kosten
Wasser und Strom zur Verfügung zu stellen. Sollten Teile des Leistungsumfangs bauseitig erbracht
werden, müssen diese gemäß Vorgabe der SP Terrassendach (z. B. Einbauanleitungen, Vorbereitungs-
u. Schachtungsskizzen, o.ä.) erbracht werden.
(2) Für Wartezeiten, welche durch eine mangelhafte Erfüllung der Mitwirkungspflichten verursacht
werden, steht der SP Terrassendach einen Ausgleich in Höhe von 50,00 € pro Stunde zzgl. zum
vereinbarten Leistungsentgelt zu, es sei denn, den Auftraggeber trifft kein Verschulden oder dieser
weist einen geringeren Schaden nach.
§ 6 Leistungserbringung, Leistungszeitraum, Leistungsverweigerungsrecht, höhere Gewalt
(1) Die Angabe eines Leistungszeitraums oder eines Fertigstellungstermins erfolgt lediglich als
Richtzeit, es sei denn die Termine werden durch SP Terrassendach ausdrücklich schriftlich als
garantiert bestätigt.
(2) Die Einhaltung gegebenenfalls ausdrücklich vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus,
insbesondere, dass alle vom Auftraggeber zu erbringenden Vorleistungen erbracht und eventuell
vereinbarte Zahlungssicherheiten gestellt und fällige Zahlungen geleistet sind.
(3) Erfüllt der Auftraggeber fällige Abschlagsforderungen nicht oder leistet er die vereinbarte
Anzahlung gem. § 7 nicht, ist SP Terrassendach berechtigt, die Leistungserbringung bis zum
vollständigen Ausgleich der fälligen Forderungen zu verweigern.
(4) Streiks, Aussperrungen, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Lieferfristüberschreitungen
oder Lieferausfälle der Vorlieferanten der SP Terrassendach, behördliche Verfügungen oder sonstige
Fälle höherer Gewalt bewirken die Verlängerung etwaiger Vertragsfristen bzw. etwaiger Termine bis
zum Wegfall des Leistungshindernisses. Unter höherer Gewalt ist insbesondere ein nicht
vorhersehbares Ereignis zu verstehen, das von außen auf den Betrieb der SP Terrassendach einwirkt,
dem nicht mit angemessenen und zumutbaren Mitteln zur rechten Zeit entgegengetreten werden
kann.
§ 7 Anzahlung
Mit Abschluss des Vertrages hat der Auftraggeber eine Anzahlung in Höhe der kalkulierten
Materialkosten zu erbringen, deren konkrete Höhe sich aus dem Angebot der SP Terrassendach
ergibt.
§ 8 Preise und Preisanpassung
(1) Die vereinbarten Preise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der jeweiligen am Tag der
Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Begehrt der Auftraggeber eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die
zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist, streben die Vertragsparteien
Einvernehmen über die Änderung und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder
Mindervergütung an. Es gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen, insbesondere in §§ 650b ff.
BGB.
(3) Sollten sich der konkrete Einkaufspreis für benötigte Materialien und/oder der konkrete Brutto-
Stundenlohn im Zeitpunkt der Leistungserbringung gegenüber dem Zeitpunkt der Angebotserstellung
um mehr als fünf Prozent erhöht haben (Kostenerhöhung), kann SP Terrassendach eine Erhöhung der
vereinbarten Einheitspreise für die von der Kostenerhöhung betroffenen Positionen auf Grundlage
einer entsprechenden prozentualen Erhöhung des Material- bzw. Lohnkostenanteils in den durch die
Preissteigerung betroffenen Leistungspositionen verlangen.
§ 9 Abnahme, Mängelanzeige
(1) Eine vertragsgemäß erbrachte Leistung hat der Auftraggeber abzunehmen. Die Leistung der SP
Terrassendach gilt als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über
die Fertigstellung der Leistung, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter
Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher im Sinne von
§ 13 BGB, so tritt die Abnahme nach Fristablauf nur dann ein, wenn die SP Terrassendach den
Auftraggeber zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder
ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform
erfolgen.
(2) Die Abnahme kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.
§ 10 Fälligkeit des Leistungsentgeltes und Rechnungsstellung
(1) Die SP Terrassendach ist berechtigt, vom Auftraggeber Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes
der von ihr erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu verlangen.
Dies gilt auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und
bereitgestellt sind, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder
Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird. Nach vollständiger
Leistungserbringung und Abnahme erfolgt Schlussrechnungsstellung.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum
fällig. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf den Geschäftskonten der
SP Terrassendach. Skonto wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gewährt.
(3) Im Falle des Zahlungsverzuges ist SP Terrassendach unter Vorbehalt der Geltendmachung
weitergehender Ansprüche berechtigt, Zinsen in Höhe der gesetzlichen Zinssätze zu beanspruchen.
§ 11 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber
nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen konkreten Vertragsverhältnis beruht.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
SP Terrassendach behält sich das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur vollständigen
Bezahlung vor. Die Berechnung eines gelieferten Gegenstandes im Rahmen einer Abschlagsrechnung
ist zugleich ein Angebot zur Übereignung des Gegenstandes an den Auftraggeber.
§ 13 Mängelansprüche und Haftung
(1) Soweit ein Mangel vorliegt, hat die SP Terrassendach das Recht zur Nacherfüllung. Hierzu hat der
Auftraggeber der SP Terrassendach eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu setzen. Bauteile,
welche im Rahmen der Nacherfüllung ersetzt werden, gehen in das Eigentum der SP Terrassendach
über. Sofern die Nacherfüllung nicht ausdrücklich unter Anerkennung einer entsprechenden
Rechtspflicht erfolgt, ist mit der schlichten Ausführung entsprechender Leistungen kein Anerkenntnis
einer entsprechenden Rechtspflicht verbunden.
(2) Ein Nacherfüllungsanspruch besteht nicht bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß, sowie bei
Schäden, die nach Abnahme infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, fehlerhaftem
Betrieb, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, nicht autorisierter
Austauschwerkstoffe, oder aufgrund besonderer äußerer – insbesondere chemischer,
elektromechanischer oder elektrischer – Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind.
(3) Behauptet der Auftraggeber Mängel und stellt sich bei der Überprüfung des
Leistungsgegenstandes heraus, dass kein Mängelanspruch besteht, ist der Auftraggeber verpflichtet,
die durch die Überprüfung entstandenen Kosten aufgrund ortsüblicher Sätze zu tragen.
(4) Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, schuldet SP Terrassendach nur, wenn der
Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrerseits oder solches ihrer
Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist, es sei denn SP Terrassendach hat einen Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen. Die Begrenzung der Haftung der SP
Terrassendach auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten gilt nicht für die Haftung für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für durch fahrlässiges
Verhalten ihrerseits oder ihrer Erfüllungsgehilfen verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet
SP Terrassendach nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach
beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
§14 Kündigung und Stornierungskosten
Kündigt der Auftraggeber das Vertragsverhältnis vor vollständiger Leistungserbringung, ohne dass für
ihn ein berechtigter Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegt (freie Kündigung im Sinne
des § 648 BGB), kann SP Terrassendach, unbeschadet der Rechte auf Geltendmachung
weitergehender Ansprüche, eine Entschädigung in Höhe von 10 % des für die infolge der Kündigung
nicht mehr ausgeführten Leistungen vereinbarten Netto-Leistungsentgeltes fordern. Der Nachweis,
dass infolge der Aufhebung des Vertrages tatsächlich ersparte Aufwendungen oder ein durch
anderweitige Verwendung der Arbeitskraft tatsächlich erfolgter oder böswillig unterlassener Erwerb
zu einer geringeren oder einer höheren Entschädigungsquote geführt haben, bleibt jeder Partei
vorbehalten.
§ 15 Haftungsausschluss Förderprogramme
(1) SP Terrassendach übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der, an
die Förderstelle, übermittelten Daten und Unterlagen. SP Terrassendach übernimmt, hinsichtlich des
Förderantrags nur unterstützende Tätigkeit, ohne Anspruch auf Vollständigkeit.
(2) Für die Einhaltung sämtlicher Fristen ist der Auftraggeber zuständig. SP Terrassendach ist von
sämtlichen Fristen in Kenntnis zu setzen, so dass SP Terrassendach, im Rahmen der vertraglich
geregelten Vorlaufzeiten, ihre Leistung fertigstellen kann.
(3) Sollte aus einer der vorgenannten Punkte, oder durch Änderungen der Förderprogramme
gleich welcher Art, die Fördergelder gekürzt oder verwehrt werden, kann SP Terrassendach dafür
nicht haftbar gemacht werden.
§ 16 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts
anzuwenden.
(2) Gerichtsstand ist der Firmensitz der SP Terrassendach.
§ 17 Formvorschriften und salvatorische Klausel
(1) Mündliche Nebenabreden sind unzulässig. Nachträgliche Ergänzungen oder Änderungen der
geschlossenen Vereinbarungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung bzw.
Aufhebung dieses Formerfordernisses.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die
Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame
Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem mit ihr angestrebten